FC Haunstetten e.V.
Vereinsregister Augsburg Nr. 132
Vereinsregister Augsburg Nr. 132
Roggenstraße 52, 86179 Augsburg
SATZUNG – vom 11.Mai 2012
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der am 25.03.50 gegründete Verein führt den Namen - Fußball Club
Haunstetten e.V. - (FCH)
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Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg und ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht unter der Nummer VR 132 eingetragen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. Durch
die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit
der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
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Die Vereinsfarben sind schwarz - rot
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
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Vereinszweck ist:
-
Förderung und Pflege des Sports und der sportlichen Jugendhilfe
-
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher
Jugendpflege
-
Förderung des Breiten-,Leistungs und Wettkampfsport
-
Förderung und Pflege der Kultur und Kunst
-
Förderung / Pflege des Volks-Heimattheater
-
Förderung des Gesundheitswesen
-
Therapien für den menschlichen Körper
-
Vorbeugende Bewegungstherapien
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der rechtsgültigen Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
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Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf
das Vereinsvermögen.
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Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein
unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den betroffenen
Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
·
Die Verwirklichung des
Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in:
-
Ausübung und Betrieb des Sports, insbesondere der im BLSV anerkannten
Sportarten
-
Abhalten eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes
-
Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen
Veranstaltungen
-
Durchführung von Veranstaltungen für Kultur und Kunst sowie Pflege des
Volks-Heimattheater
-
Sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern
·
Die Verwirklichung der
satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt-
und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten
Sportbetriebes möglich ist.
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Der Verein ist politisch und
konfessionell neutral.
§ 4 Vergütungen für die
Vereinstätigkeit
·
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt,
soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
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Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst-vertrages oder gegen
Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung
ausgeübt werden.
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Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2)
trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und
Vertragsbeendigung.
·
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung
einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädi-gung zu beauftragen.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
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Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
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Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Fahr/Reise/Porto/ Telefonkosten usw.
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Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12
Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur
gewährt, wenn die Aufwendung mit Belegen und Aufstellung, die prüffähig sein
müssen, nachgewiesen werden.
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Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach
Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der
steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu
begrenzen.
·
Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom
Vorstand erlassen und geändert wird.
§ 5 Mitgliedschaft
·
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
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Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit
Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
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Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des
gesetzlichen Vertreter/s.
·
Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt
werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsausschuss.
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Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
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Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18.Lebensjahres passives
Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives
Wahlrecht mit Vollendung des 16.Lebensjahres. Die Bestellung eines
Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s
wirksam.
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Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16.Lebensjahr.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte
Vereinsämter.
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Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist
jederzeit zum 30.06. und 31.12.des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist
von 14 Tagen möglich.
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Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder
Organs ausgeschlossen werden:
-
Wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner
Beitragspflicht nicht nachgekommen ist
-
Wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt
-
Wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung
und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse
und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt
-
Wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb
des Vereinslebens
-
Wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert
·
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3- Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem
Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den
Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem
Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss
ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung
zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
endgültig.
-
Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahren nicht fristgemäß wahr, so
gilt die Mitgliedschaft durch den erstinstanzlichen Beschluss des Vereinsorgans
als beendet.
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Die Entscheidung/Beschlüsse des Vereinsausschusses / der
Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief oder per
Boten bekannt zu geben.
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Wenn es die Interessen des Vereines gebieten, kann der Vereinsausschuss
seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
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Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach
Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das
letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
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Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss durch
einen Verweis oder durch ein Ordnungsgeld bis zum Betrag von 100.-EURO und /
oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen
oder sonstigen Veranstaltungen des Vereines oder der Verbände, welchen der
Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses
ist nicht anfechtbar.
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Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Noch ausstehende Verpflicht-ungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
insbesondere ausstehende Beitragsverpflichtungen, bleiben hiervon jedoch
unberührt.
§ 7 Beiträge
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Jedes Mitglied hat einen Halbjahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im
Voraus im Januar / Juli eines Jahres zu entrichten.
-
Ein Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist,
kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise
erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der
Vorstand.
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Abteilungsbeiträge/Spartenbeiträge können durch die Abteilungen erhoben
werden.
-
Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand
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Der Vorstand ist ermächtigt, eine Finanz/Beitragsordnung zu erlassen und
darin Einzelheiten zum Beitragswesen zu regeln
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Bei einem begründeten Finanzbedarf, um den unabdingbaren Fortbestand des
Vereins zu gewährleisten, kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form
einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5- fache eines Jahresbeitrages
nicht überschreiten. Die Umlage kann nur für satzungsgemäße Zwecke erhoben
werden. Ein Sonderkündigungsrecht ist einzuräumen.
§ 8 Organe des Vereines
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Der Vorstand -
Der Vereinsausschuss - Die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
* 1. Vorsitzenden
* 1. Schriftführer
* 1. Beisitzer
* 2. Vorsitzenden * 1. Vereinsjugendleiter * 2. Beisitzer
* 1. Schatzmeister
* 1. Mitgliederverwalter * 3. Beisitzer
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Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein vertreten, der 2. Vorsitzende
ist sein ständiger Vertreter. (Vorstand im Sinne des §26 BGB)
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Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl
des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit
niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den
Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
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- 1. Vorsitzender / 1.Schriftführer / 1.Mitgliederverwalter / 2.
Beisitzer gerades Geschäftsjahr
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- 2. Vorsitzender / 1.Schatzmeister / 1.Vereinsjugendleiter / 1.
Beisitzer / 3. Beisitzer ungerades
Geschäftsjahr
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Wiederwahl ist möglich
·
Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann
wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und
dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann.
Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt,
dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem
Geschäftswert von mehr als 25 000,00 EURO für den Einzelfall der vorherigen
Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf. Im übrigen gibt sich der Vorstand
eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind.
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Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung geregelt.
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Vorstandsmitglieder nach §9 können nur Vereinsmitglieder werden.
§ 10 Vereinsausschuss
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Mitglieder des Vorstandes -
Abteilungsleiter - Ehrenvorsitzende
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Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für
bestimmte Aufgabengebiete wählen.
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Mitglieder können zur Vereinsausschuss Sitzung geladen werden, ein
Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
·
Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen,
ansonsten nach Bedarf oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen
werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes
Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
·
Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich
aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende
Einzelaufgaben übertragen.
§ 11 Mitgliederversammlung
·
Die ordentliche Versammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von 1/5 der Mitglieder
schriftlich und unter Angebe der Gründe und der Zweck beim Vorstand beantragt
wird.
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Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt 14 Tage vor dem
Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die
Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge
ihrem wesend-lichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Veröffentlichung erfolgt
durch Aushang an den Info Tafeln, durch die Örtliche Tageszeitung
·
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
·
Die Versammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimm-enthaltung wird als ungültige
Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der ¾
Mehrheit der abge-gebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks
erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder.
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Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16.
Lebensjahr.
·
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Eine
geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
·
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
-
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
-
Wahl und Abberufung der 3 Kassenprüfer und Entgegennahme des
Kassenberichtes
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Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, über Vereinsauflösung und
über Vereinsordnungen
-
Beschlussfassung über das Beitragswesen
-
Beschlussfassung über die Rücklagenbildung
-
Beschlussfassung über die Ernennung von
Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes.
-
Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung nach Gesetz ergeben
bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
·
Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom
Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfung
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Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählten
drei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich
der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Die
Kassen-prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine
Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der
Jahreshauptversammlung schriftlich zu berichten.
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Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von
Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.
§ 13 Abteilungen
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Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des
Vereinsausschusses rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den
Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht
zu, in ihrem eigenen sportlichen-kulturen Bereich tätig zu sein.
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Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer
von 2 Jahren.
·
Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des
satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung
nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die
Abteilung entsprechend.
·
Die Abteilungen können kein
eigenes Vermögen bilden.
§ 14 Vereinsjugend
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Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und
entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im
Rahmen der Finanzordnung. Das Nähere regelt die Jugendordnung
§ 15 Haftung
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Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,00 €
im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegen-über Mitgliedern und
gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
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Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für
fahrlässige verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus
der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen
oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 16 Datenschutz
·
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der
Verpflichtung, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen
Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen
Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen
Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten
von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name-Adresse-Telefonnummer-e-Mailadresse-Geburtsdatum-Bankverbindung-Abteilung-Staatsangehörigkeit-Geburtsort
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Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die
Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen
·
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen
ist es untersagt, personenbezogene Daten unbe-fugt zu anderen als dem zur
jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben,
Dritten zu-gänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch
nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
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Als Mitglied des BLSV, ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der
Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:
Name-Vorname-Geburtsdatum-Geschlecht-Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient
zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem
Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu be-stimmten
Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und
Organisationszwecken bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen
Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
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Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der
Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu
anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten
Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
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Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit
sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen
bestimmten Fristen aufbewahrt.
§ 17 Auflösung des Vereines
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und
unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von
vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der
Einberufung hinzuweisen.
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In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren,
die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
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Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn dieser Satzung zu verwenden an
den Bayerischen Landessportverband oder für den Fall dessen Ablehnung an die
Stadt Augsburg.
§ 18 Inkrafttreten
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Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11.Mai 2012 geändert
und in der vorliegenden Fassung beschlossen.
·
Die Änderung tritt mit Eintragung im Vereinsregister der Stadt Augsburg
in Kraft.
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Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit
außer Kraft.