Satzung


FC Haunstetten e.V.                                                                         
Vereinsregister Augsburg Nr. 132

Roggenstraße 52, 86179 Augsburg

                                                          SATZUNG – vom 11.Mai 2012


§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

·          Der am 25.03.50 gegründete Verein führt den Namen - Fußball Club Haunstetten  e.V. - (FCH)

·          Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht unter der Nummer VR 132 eingetragen.

·          Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

·          Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

·          Die Vereinsfarben sind schwarz - rot

§ 2  Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

·          Vereinszweck ist:

-       Förderung und Pflege des Sports und der sportlichen Jugendhilfe

-       Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege

-       Förderung des Breiten-,Leistungs und Wettkampfsport

-       Förderung und Pflege der Kultur und Kunst

-       Förderung / Pflege des Volks-Heimattheater

-       Förderung des Gesundheitswesen

-       Therapien für den menschlichen Körper

-       Vorbeugende Bewegungstherapien

·          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der rechtsgültigen Abgabenordnung.

·          Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

·          Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

·          Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

·          Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3  Vereinstätigkeit

·          Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in:

-       Ausübung und Betrieb des Sports, insbesondere der im BLSV anerkannten Sportarten

-       Abhalten eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes

-       Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen

-       Durchführung von Veranstaltungen für Kultur und Kunst sowie Pflege des Volks-Heimattheater

-       Sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern

·          Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

·          Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4  Vergütungen für die Vereinstätigkeit

·          Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

·          Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst-vertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

·          Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.

·          Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädi-gung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

·          Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

·          Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahr/Reise/Porto/ Telefonkosten usw.

·          Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit Belegen und Aufstellung, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

·          Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

·          Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 5  Mitgliedschaft

·          Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

·          Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

·          Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.

·          Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsausschuss.

·          Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

·          Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18.Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16.Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.

·          Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16.Lebensjahr.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

·          Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

·          Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum 30.06. und 31.12.des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen möglich.

·          Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder Organs ausgeschlossen werden:

-       Wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist

-       Wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt

-       Wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt

-       Wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens

-       Wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert

·          Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig.

-       Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen  Anfechtungsverfahren nicht fristgemäß wahr, so gilt die Mitgliedschaft durch den erstinstanzlichen Beschluss des Vereinsorgans als beendet.

·          Die Entscheidung/Beschlüsse des Vereinsausschusses / der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief oder per Boten bekannt zu geben.

·          Wenn es die Interessen des Vereines gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

·          Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

·          Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss durch einen Verweis oder durch ein Ordnungsgeld bis zum Betrag von 100.-EURO und / oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereines oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.

·          Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflicht-ungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragsverpflichtungen, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7  Beiträge

·          Jedes Mitglied hat einen Halbjahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus im Januar / Juli eines Jahres zu entrichten.

-       Ein Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

·          Abteilungsbeiträge/Spartenbeiträge können durch die Abteilungen erhoben werden.

-       Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand

·          Der Vorstand ist ermächtigt, eine Finanz/Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen zu regeln

·          Bei einem begründeten Finanzbedarf, um den unabdingbaren Fortbestand des Vereins zu gewährleisten, kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5- fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Die Umlage kann nur für satzungsgemäße Zwecke erhoben werden. Ein Sonderkündigungsrecht ist einzuräumen.

§ 8  Organe des Vereines

·          Der Vorstand     -     Der Vereinsausschuss     -     Die Mitgliederversammlung

§ 9  Vorstand

* 1. Vorsitzenden                      * 1. Schriftführer                      * 1. Beisitzer

* 2. Vorsitzenden                      * 1. Vereinsjugendleiter          *  2. Beisitzer

* 1. Schatzmeister                    * 1. Mitgliederverwalter           *  3. Beisitzer

·          Der Verein  wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein vertreten, der 2. Vorsitzende ist sein ständiger Vertreter. (Vorstand im Sinne des §26 BGB)

·          Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

·          - 1. Vorsitzender / 1.Schriftführer / 1.Mitgliederverwalter / 2. Beisitzer  gerades Geschäftsjahr

·          - 2. Vorsitzender / 1.Schatzmeister / 1.Vereinsjugendleiter / 1. Beisitzer / 3. Beisitzer  ungerades Geschäftsjahr

·          Wiederwahl ist möglich

·          Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

·          Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 25 000,00 EURO für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf. Im übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.

·          Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

·          Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung geregelt.

·          Vorstandsmitglieder nach §9 können nur Vereinsmitglieder werden.

§ 10  Vereinsausschuss

·          Mitglieder des Vorstandes     -     Abteilungsleiter     -     Ehrenvorsitzende

·          Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

·          Mitglieder können zur Vereinsausschuss Sitzung geladen werden, ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

·          Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

·          Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 11  Mitgliederversammlung

·          Die ordentliche Versammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von 1/5 der Mitglieder schriftlich und unter Angebe der Gründe und der Zweck beim Vorstand beantragt wird.

·          Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesend-lichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Veröffentlichung erfolgt durch Aushang an den Info Tafeln, durch die Örtliche Tageszeitung

·          Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

·          Die Versammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimm-enthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der ¾ Mehrheit der abge-gebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder.

·          Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

·          Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

·          Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

-       Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

-       Wahl und Abberufung der 3 Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

-       Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen

-       Beschlussfassung über das Beitragswesen

-       Beschlussfassung über die Rücklagenbildung

-       Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes.

-       Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

·          Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12  Kassenprüfung 

·          Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählten drei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Die Kassen-prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung schriftlich zu berichten.

·          Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

§ 13  Abteilungen

·          Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen-kulturen Bereich tätig zu sein.

·          Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren.

·          Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilung entsprechend.

·          Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 14  Vereinsjugend

·          Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung. Das Nähere regelt die Jugendordnung

§ 15  Haftung

·          Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegen-über Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

·          Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässige verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 16  Datenschutz

·          Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtung, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name-Adresse-Telefonnummer-e-Mailadresse-Geburtsdatum-Bankverbindung-Abteilung-Staatsangehörigkeit-Geburtsort

-       Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen

·          Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbe-fugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zu-gänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

·          Als Mitglied des BLSV, ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name-Vorname-Geburtsdatum-Geschlecht-Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu be-stimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecken bzw. zur Durchführung  des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

·          Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

·          Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 17  Auflösung des Vereines

·          Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4  Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

·          In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

·          Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn dieser Satzung zu verwenden an den Bayerischen Landessportverband oder für den Fall dessen Ablehnung an die Stadt Augsburg.


§  18  Inkrafttreten

·          Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11.Mai 2012 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen.

·          Die Änderung tritt mit Eintragung im Vereinsregister der Stadt Augsburg in Kraft.

·          Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.